Allgemeine Geschäftsbedingungen der Speed & Sport Cabrio-Verdecke GmbH

1. Geltung

1.1. Unsere Bedingungen gelten auch gegenüber Verbrauchern, also gegenüber Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).Für unsere sämtlichen – gegenüber Kaufleuten auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Bedingungen.
1.2. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir erkennen sie ausdrücklich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag. Zwischen uns und dem Besteller getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2. Vertragsabschluß

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2. Bestellungen sind von uns erst angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Besteller sowie die Ausführung der Lieferung oder Leistung gelten als Bestätigung.
2.3. Vom Besteller vorgegebene Spezifikationen werden von uns nicht auf Fehlerfreiheit und Eignung überprüft. Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Prüfung unserer Unterlagen auf Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.
2.4. An unseren Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.5. Der Vertragsabschluß steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn wir die Nicht- oder Falschbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

3. Preise

3.1. Unsere Preise richten sich nach dem am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreis zuzüglich der gesetzlichen (bei Bestellern, die keine Verbraucher sind, zuzüglich der bei Entstehen der Steuerschuld gültigen) Umsatzsteuer und verstehen sich ohne Verpackungs-, Transport- , Aufstell-, Montage- und sonstige Nebenkosten ab Werk. Nebenkosten werden auf Nachweis berechnet.
3.2. Erhöhen sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses unsere Selbstkosten, insbesondere Materialpreise, Tariflöhne, gesetzliche und tarifliche Sozialleistungen sowie Frachtkosten, sind wir gegenüber einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen. Im übrigen sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn die Lieferung erst 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll oder aus Gründen, die beim Besteller liegen, erfolgen kann.

4. Zahlung

4.1. Unsere Forderungen sind mit Ablieferung der Ware beim Besteller fällig und zahlbar ohne Abzug in EURO.
4.2. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber unter Berücksichtigung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem mit uns bestehenden Vertrag länger als 30 Tage in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet sind, können wir unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig stellen; Stundungen oder sonstiger Zahlungsaufschub – auch solcher durch Annahme von Akzepten – enden. Für nicht ausgelieferte Gegenstände können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
4.3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Lieferung einer mangelhaften Sache bleibt hiervon unberührt.
4.4. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn — der Besteller, der Verbraucher ist, mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt. — der Besteller, der Unternehmer ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

5. Lieferung, Lieferzeit

5.1. Lieferzeiten gelten – sofern sie nicht als verbindlich vereinbart sind – nur annähernd. Lieferzeiten beginnen nicht vor Klärung aller technischen und finanziellen Fragen und nicht vor Beibringung vom Besteller zu beschaffender erforderlicher Unterlagen einschließlich erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer nicht nur unwesentlichen Verbindlichkeit im Rückstand ist.
5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Anzeige unserer Versandbereitschaft dem Besteller zugegangen ist.
5.3. Ein Besteller, der nicht Verbraucher ist, muss uns bei Lieferverzug eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen, um vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können.
5.4. Ereignisse höherer Gewalt sowie für uns unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder bei unseren Zulieferern – befreien uns – auch bei bereits vorliegendem Verzug – für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung von unseren vertraglichen Verpflichtungen, soweit die Störung nicht durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Lieferpflichten frei.
5.5. Befinden wir uns im Verzug, kann der Besteller, der nicht Verbraucher ist, nur eine Verzugsentschädigung verlangen von 0,5 % für jede volle Woche des Verzugs bis zur Höhe von insgesamt maximal 5 % des Wert desjenigen Teils der Lieferung, der in Verzug ist; weitergehende Ansprüche wegen des Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
5.6. Wir sind zu Teillieferungen – soweit dem Besteller zumutbar – berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können.
5.7. Der Besteller wird von uns oder von unseren Vorlieferanten herausgegebene Produktinstruktionen sorgfältig beachten und ggf. auch an seine Abnehmer nachweisbar weiterleiten.

6. Gefahrübergang

6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht mit Übergabe auf den Besteller über. Ist der Besteller kein Verbraucher, geht die Gefahr bei Versendung der Liefergegenstands mit der Übergabe an die den Transport ausführende Person über, spätestens, wenn der Liefergegenstand unser Lager zwecks Versendung verlassen hat. Versandart, -weg und –verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Bestellers nach unserem Ermessen gewählt. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Bestellers ab.
6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Wir werden auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die er verlangt. Auch eventuelle Rücksendungen reisen auf Gefahr des Bestellers.

7. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Liefergegenständen vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur vorbehaltlosen Gutschrift von Schecks bzw. Bezahlung von Wechseln. Bei einem Besteller, der Unternehmer ist, behalten wir uns das Eigentum entsprechend bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
7.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände. Bei Verarbeitung oder Verbindung von uns gelieferter Gegenstände mit im Eigentum Dritter stehenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswerts des Liefergegenstandes zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter stehenden Gegenstände. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, daß der Besteller die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Gegenstände für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
7.3. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Liefergegenstände zu veräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus der Veräußerung entstehenden Rechte einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7.4. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Liefergegenstände und Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind vom Besteller schriftlich anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, Zugriffen unter Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen.
7.5. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7.6. Wir verpflichten uns, unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Liefergegenstände auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Sicherungswert der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Liefergegenstände die Kaufpreisforderung übersteigt. Der Sicherungswert entspricht der Höhe des Kaufpreises abzüglich 20 % für Wiederverwertungsverluste und –kosten. Die Freigabe erfolgt durch unsere Erklärung, dass der freigegebene Liefergegenstand in das Eigentum des Bestellers übergeht.
7.7. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller nach Mahnung zur Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstandes verpflichtet. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.8. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Liefergegenstände trägt der Besteller. Die Kosten betragen pauschal 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer, es sei denn wir weisen höhere oder der Besteller weist niedrigere Kosten nach.

8. Ansprüche wegen Mängeln

8.1. Die Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) eines Bestellers, der Kaufmann ist, bleiben unberührt. Ist der Besteller kein Kaufmann, hat er Mängel, die bei Übergabe offensichtlich sind, unverzüglich zu rügen. Nimmt der Besteller eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel erkennt, kann er nur dann Ansprüche wegen Mangels geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei Annahme vorbehält.
8.2. Der Besteller gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Besteller verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen.
8.3. Bei Mängeln sind wir verpflichtet, den Mangel - bei einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, nach unserer Wahl - zu beseitigen oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß Ziffer 9 (Haftung)verlangen.
8.4. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
8.5. Bei Rücksendungen sollte der Besteller den kompletten Liefergegenstand einschicken, auf dem die Fabrikations- bzw. Chargennummer noch erkenntlich sein sollte und einen Rechnungsnachweis beilegen bzw. die Lieferscheinnummer angeben. Nicht freigemachte Rücksendungen nehmen wir nicht an; liegt ein Mangel vor, werden wir dem Besteller die Rücksendekosten unverzüglich erstatten.
8.6. Gegenüber Unternehmern übernehmen wir Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis des Liefergegenstands, angemessen sind, insbesondere übernehmen wir Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der verkaufte Liefergegenstand an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
8.7. Wenn der Besteller kein Verbraucher ist, verjähren Ansprüche wegen eines Mangels neu hergestellter Liefergegenstände ein Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstands, anderenfalls zwei Jahre nach Ablieferung. Die Haftung für Mängel gebrauchter Liefergegenstände ist bei Bestellern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, ausgeschlossen. Mängelansprüche von Verbrauchern bei gebrauchten Liefergegenständen verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Haben wir den Mangel durch vorsätzliches Verhalten verursacht, arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Garantie übernommen, gelten vorgenannte Verkürzungen der Verjährungsfristen nicht.

9. Haftung

9.1. Unsere Haftung leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – auch durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen –, ist unsere Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
9.2. Unsere Haftung und die Verjährung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und sowohl bei vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart, ebenso in Fällen, in denen der Besteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort des Bestellers bekannt sind. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen, wenn der Besteller Kaufmann ist.
10.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
10.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.